Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltungsbereich

  1. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle schwebenden und künftigen Geschäfte mit uns, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die unseren Bedingungen entgegenstehen, werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Angebots- und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme unseres unverbindlichen Angebotes und sämtliche Bestellungen sind nur wirksam, wenn Sie von uns innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich bestätigt werden.
  2. Alle Verträge und Vereinbarungen bedürfen unabdingbar der Schriftform. Das gleiche gilt für Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen jeder Art, die nur wirksam sind, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Angaben bzgl. Materialgewichten und -bedarf beruhen auf langjähriger Erfahrung und werden in ca.- Werten als Kalkulationshilfe genannt. Das entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Pflicht zur unverzüglichen Nachprüfung. Unstimmigkeiten müssen vor Verarbeitung des gelieferten Materials geklärt werden. Eine nachträgliche Beanstandung wird nicht anerkannt.
  4. Proben und Muster gelten als Durchschnittsware.
  5. Tritt der Käufer von einem erteilten Auftrag zurück, so ist er verpflichtet eine Entschädigungssumme von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen. Bei Sonderanfertigungen ist der Besteller verpflichtet die gesamte Auftragssumme zu bezahlen.
  6. Für Wiedereinlagerung von Baustoffen werden zusätzlich zur Rücktrittsentschädigung 15 % des Warenwertes zzgl. evtl. anfallender Transportkosten berechnet.

III. Zahlung

  1. Rechnungen sind ohne jeden Abzug nach Erhalt sofort zu zahlen.
  2. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sie gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Eine Zahlung durch Wechsel ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung zulässig, ein Skontoabzug dabei ausgeschlossen. Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. An unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse.
  4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Rückbehaltung der vereinbarten Zahlung – auch bei Mängelrügen – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
  5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird uns eine solche nachträglich bekannt, so sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Kosten, die durch Zahlungsverzug, insbesondere der Sicherung der Ware entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  7. Bleibt der Auftraggeber mit den vereinbarten Zahlungen im Rückstand, so hat er ab Verzug die rückständigen Beträge mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

IV. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert in den Rechnungen ausgewiesen.
  2. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, ab Werk.
  3. Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung.
  4. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Für diese sind Preise und Konditionen neu zu vereinbaren.

V. Lieferung

  1. Lieferzeiten sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und unmissverständlich als solche schriftlich vereinbart sind.
  2. Die verbindliche Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem wir ohne eigenes Verschulden an der Auftragsausführung gehindert sind. Nicht vertreten können wir insbesondere Behinderungen durch höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht beeinflussbare Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Von derartigen Lieferhindernissen wollen wir jedoch unseren Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener, schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.
  4. Für von uns zu vertretende Lieferverzögerungen haften wir gern. Ziff. VIII.
  5. Zu handelsüblichen Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir berechtigt. Bei losem Material können Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % nicht beanstandet werden.
  6. Die Lieferung frei Baustelle erfolgt unter der Voraussetzung befahrbarer Zufahrten für einen 40t LKW. Die Baustelle oder jeder andere Lieferort muss sowohl einen geeigneten An- und Abfahrtsweg, als auch einen dem Material sowie der Materialmenge angemessenen Abladeplatz vorweisen. Die Abladestelle muss für das Rangieren ausreichend beleuchtet sein. Treffen diese Liefervoraussetzungen nicht zu, haftet der Käufer allein in vollem Umfang für alle daraus resultierenden Schäden und Mehrkosten, Eine Haftung durch den Spediteur oder uns ist ausgeschlossen.

VI. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung von uns an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versands unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung unserer Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Als Lieferdatum gilt das Lieferscheindatum.

VII.  Mängel

Die von uns angebotenen Materialien werden entsprechend unserer bisherigen Erfahrungen geliefert und können aufgrund der Eigenschaften der verwendeten Rohstoffe Schwankungen aufweisen. Zur fehler- und schadensfreien Verarbeitung der Produkte muss der Verarbeiter über ausreichende allgemeine handwerkliche und bautechnische Kenntnisse verfügen. Dies gilt auch für die Verarbeitung durch Endverbraucher in Eigenleistung. Der Verarbeiter muss die jeweiligen Bedingungen vor Ort prüfen und den Einsatz der Baustoffe an die konkrete Situation anpassen.
Grobkeramische Erzeugnisse sind in einem natürlichen Brennprozess hergestellt. Muster sind deswegen als Durchschnittsware anzusehen. Maßgeblich für die zu liefernde Ware sind die anwendbaren Normen, Zulassungen oder Bescheide eines Bundesministeriums. Bei einzelnen Stücken unserer keramischen Produktion der 1. Wahl können material- oder fabrikationsbedingt kleine Mängel, insbesondere geringe Form- oder Farbabweichungen auftreten. Sie gelten als nicht erheblich, soweit sie bei fachgerechter Verlegung das Gesamtbild des Belages nicht beeinträchtigen.

  1. Der Auftraggeber hat unsere Lieferung bei Empfang unverzüglich auf Mängel, Identität und Menge hin zu überprüfen. Unstimmigkeiten müssen vor Verarbeitung des Materials geklärt werden. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.
  2. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen, beginnend mit der Anlieferung, durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesandt werden.
  3. Bei Gefahr von Folgeschäden durch mangelhaftes Material ist die Verarbeitung sofort zu unterbrechen. Eine Haftung für vermeidbare Folgeschäden bleibt ausgeschlossen.
  4. Bei Beanstandungen wegen eingangs nicht erkennbarer Mängel, hat die schriftliche Anzeige unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen. Verspätet eingehende Beanstandungen führen zum Rechtsverlust, ebenso die Nichteinhaltung der Schriftform.
  5. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  6. Bei ordnungsgemäßer und berechtigter Reklamation beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Weitere Kosten, insbesondere Schadensersatz oder Kosten für den Ein- und Ausbau, gehen nicht zu unseren Lasten.
  7. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  8. Eine Vermischung der von uns gelieferten Materialien mit fremden Baustoffen sowie die Nichtbeachtung unserer Verarbeitungsrichtlinien führen zum Ausschluss der Gewährleistung sowie der Haftung für die daraus entstehenden Folgen.

VIII. Haftungsbeschränkungen

  1. Dem Grunde nach haften wir bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und bei Verletzung sonstiger Pflichten, dort für unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir haften in der Höhe begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden, es sei denn, unsere leitenden Angestellten trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen.
  2.  Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum unentgeltlich für uns. Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, ob unverarbeitet oder verarbeitet, nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, und so lange er nicht im Verzug ist. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die Geltendmachung unserer Rechte gegenüber seinem Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und in seine Unterlagen Einsicht zu gewähren. Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um (nachhaltig) mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers bereit, insoweit nach unserer Wahl Sicherheiten freizugeben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegenüber den Dritten zu verlangen. In einer Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

X. Abtretung

Eine Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen.

Xl. Erfüllungsort

Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Cottbus.

 

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